Allgemeine Beförderungsbedingungen (ABB)
der Inselgemeinde Langeoog – Reederei Langeoog–Beförderungsbedingungen für Schiff undInselbahn;
gültig ab 1.1.2026
§ 1 Beförderungsvertrag und Ausschlussgründe
(1) Reisende und ihr Gepäck, Tiere sowie Frachtgut und Fahrzeuge werden nur befördert, wenn zuvor ein Beförderungsvertrag abgeschlossen wurde. Der Beförderungsvertrag kommt durch Inanspruchnahme der Leistung, spätestens durch Zahlung des tariflichen Entgelts gemäß des Tarifverzeichnisses* in der jeweils gültigen Fassung und Aushändigung des Fährtickets, E‑Tickets, Freifahrtbescheinigung oder Frachtpapieren zustande. Ein Anspruch auf Sitzplatz besteht nicht; für schwerbehinderte, gebrechliche oder anderweitig hilfsbedürftigePersonen werden nach Möglichkeit Sitzplätze unter Deck freigemacht.
(2) Von der Beförderung können ausgeschlossenwerden:
a) Personen, die die Sicherheit und Ordnunggefährden (z. B. stark alkoholisierte Personen) oder diese ABB nicht beachten;
b) Personen, die wegen ansteckender Krankheit, Gebrechen oder aus anderen Gründen reiseunfähig sind;
c) Personen, die sich den Anordnungen der Schiffsleitung bzw. der örtlichen Betriebsleitung Bahn widersetzen;
d) Haustiere, wenn andere Reisende unzumutbar belästigt werden oder eine Landung im Zielhafen unzulässig ist;
e) geladene Waffen, Munition und andere gefährliche oder strafbare Gegenstände; werden solche Gegenstände erst während der Reise entdeckt, können sie verwahrt und bei nächster Gelegenheit an Land gegeben werden.
(3) Welche Gegenstände von der Beförderung auszuschließen sind, entscheiden Kapitän/Betriebsleitung/Abfertigung nach pflichtgemäßem Ermessen unter vorrangiger Prüfung milderer Mittel (z. B.Verwarnung, Sitzplatzwechsel). Entscheidungen sind unter Sicherheitsgesichtspunkten zu dokumentieren. Personen, die Güter befördernlassen, haben vor Vertragsschluss anzugeben, ob es sich um gefährliche Güternach GGV‑Seehandelt.
§ 2 Rücktritt, Umbuchung, Reklamation
Für Reisende gilt folgendes:
1. Rücktritt:
Bis 48 Stunden vor dem geplanten Anreisetag ist gegen Zahlung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 € ein Rücktritt möglich.
Der Rücktritt von über das Buchungsportal gekauften Fährtickets muss über das Buchungsportal erklärt werden.
Der Rücktritt von vor Ort an den Verkaufs-, oder Serviceschaltern gekauften Tickets muss an den Verkaufs-, oder Serviceschaltern erklärt werden.
Für über den Urlaubsservice Langeoog gebuchte Gruppenreisen gilt abweichend Folgendes:
Der Rücktritt muss schriftlich 48 Stunden vor dem geplanten Anreisetag beim Urlaubsservice Langeoog eingehen (per Brief an den Urlaubsservice Langeoog, Hauptstraße 28, 26465 Langeoog, per E-Mail an vorbestellung@langeoog.de, Fax unter 0497 2-693-268).
Das Beförderungsentgelt wird abzüglich der Bearbeitungsgebühr erstattet.
Bei einer späteren Stornierung oder Nichterscheinen wird das Beförderungsentgelt im vollen Umfang berechnet.
§ 2 Rücktritt (Stornierung), Umbuchung, Reklamation
(1) Stornierungen sind je nach gebuchtem Tarif bis zum Abfahrtszeitpunkt möglich; bereits erbrachte Nebenleistungen sind nicht erstattungsfähig; Erstattungen im Übrigen richten sich nach dem Tarifverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Umbuchungen auf andere Abfahrten sind –kapazitätsabhängig – möglich; etwaige Tarifdifferenzen sind auszugleichen. Bei Kapazitätskonflikten gilt grundsätzlich das Reihenfolgeprinzip nach Eingangszeit der Umbuchungsanfrage; Schutzbedürftige (z. B. Menschen mitBehinderungen, Familien mit Kleinkindern) werden nach Möglichkeit bevorzugt berücksichtigt.
§ 3 Sicherheit an Bord und in der Bahn
(1) Der Beförderer führt die Reise mit verkehrs- und sicherheitskonformen Schiffen und Inselbahn durch. Reisende und Frachtteilnehmer haben allen sicherheits- und ordnungsbezogenen Anordnungen der Schiffsleitung, der örtlichen Betriebsleitung Bahn oder ihrer Beauftragten Folge zu leisten.
(2) Bei Verstößen kann der Beförderer Reisende oder Güter von der Beförderung ausschließen. In gravierenden Fällen besteht kein Anspruch auf Erstattung. Bei geringfügigen Verstößen ohne Sicherheitsrisiko kann eine anteilige Erstattung erfolgen, soweit die Leistung nicht in Anspruch genommen wurde.
§ 4 Fahrplan, Verspätungen und Annullierungen
(1) Der Fahrplan steht unter dem Vorbehalt normaler Witterungs- und Wasserverhältnisse; eine Gewähr für die Einhaltung der Zeiten wird nicht übernommen. Ergänzend gilt § 4a (Höhere Gewalt).
(2) Erforderliche Abweichungen (Witterung/Wasser, behördliche Weisungen, Sicherheitsgründe) bleiben vorbehalten. Der Beförderer ist nicht verpflichtet, die Reise mit einem bestimmten Schiff oder einer bestimmten Bahn durchzuführen; der Einsatz eigener oder gecharterter Transportmittel ist zulässig. Bei Verspätungen oder Annullierungen informieren wir so früh wie möglich und spätestens 30 Minuten nach planmäßiger Abfahrtszeit über Ursachen und voraussichtliche Dauer und bieten unterstützende Maßnahmen sowie Erstattung oder Weiterbeförderung nach den unionsrechtlichen Fahrgastrechten im See- und Binnenschiffsverkehr; Details sind an Bord, in Verkaufsstellen und online abrufbar.
§ 4a Höhere Gewalt
(1) Begriff. Höhere Gewalt sind äußere, von keiner Partei zu beherrschende, außergewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse, deren Folgen sich auch bei Anwendung zumutbarer und verkehrsüblicher Maßnahmen nicht vermeiden lassen und die die sichere oder vertragsgemäße Durchführung der Beförderung vorübergehend oder dauerhaft unmöglich machen. Hierzu zählen insbesondere wetter‑ und wasserbedingte Umstände, die den sicheren Schiffsbetrieb gefährden, Naturkatastrophen, Terrorakte, Krieg, militärische oder zivile Unruhen, Sabotage, allgemeine Arbeitskämpfe Dritter, Such‑und Rettungsmaßnahmen, behördliche Maßnahmen sowie Ereignisse außerhalb des Herrschaftsbereichs des Beförderers.
(2) Rechtsfolgen; Vorrang der Sicherheit. Bei Höherer Gewalt sind die Leistungspflichten für die Dauer des Ereignisses und seiner Nachwirkungen suspendiert. Der Beförderer darf Fahrplananpassungen, Verzögerungen, Annullierungen, Umleitungen und den Einsatz anderer/gecharterter Transportmittel vornehmen. Sicherheitsinteressen, Anordnungen der Schiffs-/Betriebsleitung und behördliche Weisungen haben Vorrang.
(3) Information. Wir informieren so früh wie möglich und spätestens 30 Minuten nach planmäßiger Abfahrtszeit über die Situation, die voraussichtliche Dauer, den neuen Abfahrts-/Ankunftszeitpunkt sowie verfügbare Alternativen (Weiterbeförderung/Erstattung).
(4) Unterstützungsleistungen. Wird eine Abfahrt vernünftigerweise um mehr als 90 Minuten annulliert oder verzögert,bieten wir unentgeltlich Snacks/Mahlzeiten/Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit an, soweit verfügbar oder zumutbar zu beschaffen. Ist infolge Annullierung/Verspätung eine zusätzliche Übernachtung erforderlich und wo/wann praktisch möglich, bieten wir angemessene Unterbringung an Bord oder an Land sowie Transfers zwischen Terminal und Unterkunft an; die Gesamtkosten der Unterbringung an Land können pro Fahrgast bis maximal 80 EUR/Nacht für höchstens drei Nächte begrenzt werden. Die Pflicht zur Unterbringung entfällt, wenn die Verzögerung/Annullierung auf Wetterbedingungen beruht, die den sicheren Schiffsbetrieb gefährden.
(5) Erstattung oder Weiterbeförderung. Bei Annullierung oder einer Abfahrtsverspätung von mehr als 90 Minuten bieten wir unverzüglich die Wahl zwischen:
(a) Erstattung des Ticketpreises binnen 7 Tagen (einschließlich – falls erforderlich – kostenloser Rückbeförderung zum ersten Abfahrtsort) oder
(b) Weiterbeförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt ohne Mehrkosten oder
(c) auf Wunsch eine spätere Weiterbeförderung vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
(6) Ausgleichszahlungen bei verspäteter Ankunft; Ausnahmen. Bei verspäteter Ankunft kann eine pauschale Entschädigung von 25 % bzw. 50 % des Ticketpreises beansprucht werden – abhängig von planmäßiger Fahrtdauer und Ausmaß der Verspätung. Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn die Verzögerung/Annullierung auf Wetterbedingungen beruht, die den sicheren Schiffsbetrieb gefährden, oder auf außergewöhnlichen Umständen, die auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeidbar waren. Der Beförderer trägt die Beweislast für Wetter‑Sicherheitsbedingungen bzw. außergewöhnliche Umstände.
(7) Dauerereignisse – Kündigungsrecht. Dauert Höhere Gewalt voraussichtlich länger als 48 Stunden an oder kommt es zu wiederholten Annullierungen innerhalb dieses Zeitraums, können beide Parteien den Vertrag hinsichtlich der betroffenen Buchung ohne Vertragsstrafe beenden; bereits gezahlte Entgelte werden erstattet, soweit keine Gegenleistung erbracht wurde. Rechte der Fahrgäste nach der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 bleiben unberührt.
(8) Zwingendes Recht. Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen, insbesondere § 14 (Haftung) und die unionsrechtlichen Fahrgastrechte, bleiben unberührt.
§ 5 Beförderungsentgelte
(1) Die gültigen Tarife für Personen-, Gepäck- und Frachtverkehr sind in den Dienstgebäuden einsehbar. Auf gewährtetarifliche Ermäßigungen werden keine weiteren Ermäßigungen gewährt. Sonderfahrten unterliegen besonderen Vereinbarungen. Entgelte zuzüglich anwendbarer Steuern und Abgaben sind vor Reiseantritt zu entrichten.
(2) Abweichend von der sofortigen Zahlung kann schriftlich ein Kundenkonto mit Bankeinzug vereinbart werden. Begleiter von Schwerbehinderten mit Ausweiskennzeichnung „B“ fahren im Linienverkehr frei.
§ 6 Fahrkarten, Kontrolle, erhöhtes Beförderungsentgelt (EBE)
(1) Fahrausweise sind an Schaltern, über die Internetplattform des Beförderers oder bei hierfür bestellten Stellen zu lösen. Jeder Fahrgast muss bei Fahrtantritt einen gültigen Fahrausweis besitzen. Ermäßigungsnachweise sind mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Personalisierten Fahrscheinen steht keine Reservierungspflicht entgegen.
(2) Wird ein Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis angetroffen, sind der Fahrpreis nachzuerheben und zusätzlich 60 Euro als pauschalierter Schadensersatz (erhöhtes Beförderungsentgelt) zu zahlen. Dem Fahrgast bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder einwesentlich geringerer Schaden entstanden ist; dem Beförderer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Dieses erhöhte Beförderungsentgelt trägt dem typischen Kontroll-, Abwicklungs- und Realisierungsaufwand Rechnung.
(3) Ein Fahrausweis ist übertragbar, wenn er nicht auf einen Namen lautet und die Reise noch nicht angetreten ist. Fahrausweise sind auf Verlangen vorzuzeigen und auf Verlangen abzugeben; Entwertungen erfolgen durch das Kontrollpersonal. Ungültige Fahrausweise können eingezogen werden.
(4) Beförderungserschleichung wird zurAnzeige gebracht. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres in Begleitung Erwachsener werden unentgeltlich befördert.
(5) Härtefallregelung: Weist der Fahrgast innerhalb von 14 Kalendertagen nach, dass zum Kontrollzeitpunkt eine gültige, personenbezogene Zeitkarte bestand, kann das erhöhte Beförderungsentgelt angemessen reduziert werden.
§ 7 Gepäck und Minifracht – allgemeine Vorschriften
(1) Aufgegebenes Gepäck/Minifracht muss festverpackt, gegen Nässe geschützt, verschlossen, unbeschädigt und innen wie außen adressiert sein. Transport auf Fahrgastschiffen erfolgt nur bei Zuordnung zu einem mitreisenden Fahrgast. Aufzugebendes Gut ist spätestens 30 Minuten vorfahrplanmäßiger Abfahrt anzuliefern; für später angeliefertes oder unabgefertigt an Bord gebrachtes Gut wird keine Verantwortung für prompte Expedition und richtige Ablieferung übernommen.
(2) Im aufgegebenen Gepäck/Handgepäck/Minifracht dürfen sich keine feuergefährlichen, explosiven, ätzenden oder nach GGV‑Seenicht zugelassenen Artikel befinden. Bei Verdachtsmomenten dürfen Abfertigungs- und Kontrollmitarbeiter den Inhalt möglichst in Gegenwart des Inhabers prüfen.
(3) Haftungspräzisierung Verpackung: Für Schäden, die ausschließlich auf mangelhafte oder fehlende Verpackung zurück zuführen sind, wird keine Entschädigung geleistet; zwingende gesetzliche Haftungsregeln bleiben unberührt.
§ 8 Handgepäck und Transporthilfen; Fahrräder
(1) Als Handgepäck sind nur leicht tragbare, nicht sperrige Gegenstände zulässig, die ohne Belästigung Mitreisender auf einmal getragen werden können; Lagerungsanordnungen sind zu befolgen. Gepäck darf nicht auf Sitzgelegenheiten abgestellt werden; hierdurch verursachte Schäden sind vom Fahrgast zu ersetzen.
(2) Fahrgäste verladen ihr Reisegepäck eigenverantwortlich in die Koffertransportbehälter; Mitarbeiter unterstützen bei Bedarf. Tarifregelungen sind zu beachten.
(3) Aus Sicherheitsgründen sind Transporthilfsmittel wie Bollerwagen und Fahrradanhänger aufzugeben; ausgenommen sind Kinderwagen/Kinderbuggys für Kleinkinder.
(4) Fahrräder/Lasten- oder E‑Fahrräder: Überschreiten Länge 2,10 m, Breite 0,9 moder Gewicht 30 kg, ist eine Beförderung nur innerhalb der Frachtannahmezeiten gewährleistet. Befördert werden nur Pedelecs bis 25 km/h ohne Führerscheinpflicht; E‑Bikes ohne Muskelkraft, Pedelecs > 25 km/h, E‑Roller, Segways, Airwheels, Hoverboards und vergleichbare Fahrzeuge sind nicht zugelassen.
(5) Fahrräder sind in verkehrs- und transportgerechter Verpackung anzuliefern. Für Schäden, die ausschließlich durch mangelhafte oder fehlende Verpackung entstehen, wird keine Entschädigung geleistet; gesetzliche Haftungsregeln bleiben unberührt.
§ 9 Fahrgastrechte
(1) Es gelten die einheitlichen Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr; Details sind in Aushängen an Bord, in Verkaufsstellen und online abrufbar.
(2) Bei Verspätung/Annullierung informieren wir so früh wie möglich und spätestens 30 Minuten nach planmäßiger Abfahrtszeit.
(3) Bei Annullierung oder mehr als 90 Minuten Abfahrtsverspätung bieten wir die Wahl zwischen Erstattung binnen 7 Tagen oder Weiterbeförderung ohne Mehrkosten (alternativ später, vorbehaltlich Verfügbarkeit). Betreuungsleistungen umfassen kostenlose Snacks/Mahlzeiten/Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit und, wenn erforderlich und praktisch möglich, Unterbringung an Bord oder an Land sowie Transfers; die Unterkunft an Land ist bis max. 80 EUR/Nacht für höchstens 3 Nächte begrenzt; bei Wetterbedingungen, die den sicheren Schiffsbetrieb gefährden, besteht keine Unterkunftspflicht.
(4) Bei verspäteter Ankunft sind pauschale Entschädigungen von 25 % bzw. 50 % des Ticketpreises möglich; Ausnahmen gelten bei Wetter‑Sicherheitslagen und außergewöhnlichen Umständen.
§ 10 Verbraucherschlichtung
Die Reederei ist bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp e. V.) teilzunehmen. Informationen: www.soep-online.de.
§ 11 Frachtgut – Annahme, Abwicklung, Pflichten
(1) Fracht ist im Voraus zu zahlen, es sei denn, schriftlich ist eine andere Regelung (Kundenkonto/Bankeinzug) vereinbart. Der Beförderer kann Sicherheitsleistungen verlangen.
(2) Güter sind in für den See‑/Roll‑on‑/Roll‑off‑Verkehr geeigneter Verpackung anzuliefern. Die Entscheidung über ausreichende Verpackung trifft der Beförderer; das Risiko mangelhafter Verpackung verbleibt trotz positiver Entscheidung beim Absender/Empfänger.Für Schäden, die ausschließlich aufmangelhafte/fehlende Verpackung zurück zuführen sind, wird kein Ersatzgeleistet; zwingendes Recht bleibt unberührt.
(3) Frachtannahme- und Zustellzeiten, Übergabefristen, Anforderungen an Frachtbriefe, Sammelbehälter, verderblicheWaren, Bordsteinkante/Abstellgenehmigung sowie Zusatzleistungen (z. B.Stapler/Kran) ergeben sich aus den jeweils bekannt gemachten Betriebsordnung Schiffahrt der Gemeinde Langeoog. Bei zu niedriger Gewichts‑/Längenangabe wird ein Zuschlagvon 100 % auf den Differenzbetrag berechnet.
(4) Beförderung trotz Nichteignung (Verpackung/Fahrzeug) erfolgt auf Kosten und Risiko des Auflieferers; der Beförderer haftet im Rahmen dieser ABB und der gesetzlichen Bestimmungen.
(5) Gesetzesvorbehalt: Die Haftung richtetsich nach § 14 dieser ABB und den zwingenden gesetzlichen Leitbildern; zwingende Haftungsvorschriften werden durch diese ABB nicht modifiziert.
§ 12 Lebende Tiere
(1) Lebenden Tieren ist ein Begleiter beizu geben, der das tarifliche Fahrgeld zahlt. Stellt der Absender keinen Begleiter, haftet er für alle daraus entstehenden Folgen; die Beförderung kann verweigert werden.
(2) Unverpackt lebende Tiere sind vom Absender auf eigenes Risiko selbst zu verladen, zu unterbringen und zu sichern; Hunde sind anzuleinen, ggf. mit Maulkorb zu versehen; Verunreinigungen sind vomTierhalter zu beseitigen.
§ 13 Krankentransporte
(1) Ein spezieller Krankentransportraum steht auf den Fahrgastschiffen nicht zur Verfügung. Die Beförderung liegender Patientinnen/Patienten kann nach Rücksprache mit der Schiffsleitung in einem Behandlungsraum oder einem räumlich getrennten Bereich erfolgen. Hilfsbedürftigen Personen ist ein verantwortlicher Begleiter mitzugeben.
(2) Bitte melden Sie Krankentransporte vorab an und stimmen Sie die medizinische Eignung mit der Schiffsleitung ab; die Zuweisung räumlich getrennter Bereiche ist kapazitätsabhängig.
§ 14 Haftung des Beförderers (See‑Personenbeförderung)
(1) Personenschäden. Der Beförderer haftet für Schäden durch Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts, wenn das Ereignis während der Beförderung eingetreten ist und auf Verschulden des Beförderers beruht; bei Schifffahrtsereignissen wird Verschulden vermutet. Abweichend davon haftet der Beförderer bei einem Schifffahrtsereignis ohne Verschulden bis 250.000 Rechnungseinheiten (SDR) je Fahrgast und Schadensereignis; Befreiungstatbestände bleiben vorbehalten. Die Haftung ist in jedem Fall auf 400.000 SDR je Fahrgast und Schadensereignis begrenzt; dies gilt auch für den Kapitalwert einer als Entschädigung zuleistenden Rente.
(2) Gepäck-, Fahrzeug- undVerspätungsschäden. Der Beförderer haftet für Verlust/Beschädigung von Kabinengepäck oder anderem Gepäck, wenn das schadensursächliche Ereignis während der Beförderung eingetreten ist; bei Kabinengepäck infolge eines Schifffahrtsereignisses und bei anderem Gepäck wird Verschulden vermutet. Erhaftet auch für verspätete Aushändigung innerhalb angemessener Frist nach Ankunft, ausgenommen bei Arbeitsstreitigkeiten. Die Beförderung umfasst diegesetzlich definierten Zeiträume an Bord, beim Ein-/Ausschiffen, auf dem Wasserweg sowie den Zeitraum zwischen Übernahme an Land und Wiederaushändigung. Für Wertsachen (Geld, begebbare Wertpapiere, Edelmetalle, Juwelen, Schmuck,Kunstgegenstände u. a.) wird nur gehaftet, wenn sie zur sicheren Aufbewahrunghinterlegt wurden.
Haftungshöchstbeträge:
a) Kabinengepäck: 2.250 SDR je Fahrgast und Beförderung.
b) Fahrzeuge einschließlich des darin oder darauf beförderten Gepäcks: 12.700 SDR je Fahrzeug und Beförderung.
c) Sonstiges Gepäck: 3.375 SDR je Fahrgast und Beförderung.
Soweit nicht hinterlegte Wertsachen betroffen sind, können Selbstbehalte vereinbart werden: bis 330 SDR bei Fahrzeugschäden und 149 SDR bei Verlust/Beschädigung/verspäteter Aushändigung anderen Gepäcks. Bei Verlust/Beschädigung von Mobilitätshilfen oder anderer Spezialausrüstung für Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität werden Wiederbeschaffungswert oder Reparaturkosten ersetzt.
(3) Leute und Schiffsbesatzung; Wegfall der Haftungsbegrenzungen. Bedienstete/Beauftragte und Mitglieder der Schiffsbesatzung können sich auf die Einreden und Haftungsbeschränkungen berufen,wenn sie in Ausübung ihrer Verrichtungen gehandelt haben; dies gilt nicht bei vorsätzlichem oder leichtfertigem Verhalten in dem Bewusstsein eines wahrscheinlichen Schadenseintritts. Sind Beförderer und eine der vorgenannten Personen verantwortlich, haften sie als Gesamtschuldner. Haftungsbegrenzung enentfallen bei vorsätzlichem oder leichtfertigem Verhalten des Beförderers mit Bewusst sein des Schadenseintritts.
(4) Zwingendes Recht und Abweichungsverbot. Vor Eintritt des schadensursächlichen Ereignisses getroffene Vereinbarungen, die die Haftung wegen Tod/Körperverletzung oder wegen Gepäcksverlust/Beschädigung/Verspätung ausschließen oder einschränken, sind unwirksam; zulässig bleiben die vereinbaren Selbstbehalte nach Absatz 2.
§ 15 Verjährung/Fristen (See‑Beförderung)
(1) Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren: Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck, soweit diese Ansprüche dem Seehandelsrechtunterliegen.
(2) Daneben gilt: Ein Anspruch wegen Tod/Körperverletzung oder Gepäckverlust/Beschädigung/Verspätung erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis des Ereignisses oder binnen fünf Jahren ab (geplanter) Ausschiffung gerichtlich geltend gemacht wird; maßgeblich ist der spätere Zeitpunkt (Erlöschensfristen).
(3) Beginn der zweijährigen Verjährung: bei Körperverletzung mit dem Tag der Ausschiffung; bei Tod während der Reise mit dem Tag der geplanten Ausschiffung, bei nachträglichem Tod infolge der Verletzung mit dem Todestag, höchstens drei Jahre ab Ausschiffung; bei Gepäck mit dem Tag der Ausschiffung oder dem Tag der geplanten Ausschiffung (späterer Zeitpunkt). Allgemeine Hemmungs-/Neubeginnsregeln (z. B. Verhandlungen) finden Anwendung.
§ 16 Haftung und Obliegenheiten des Kunden
(1) Der Reisende haftet dem Beförderer und seinen Bediensteten/Beauftragten für schuldhaft verursachte Schäden, insbesondere aus der Nichtbeachtung dieser ABB.
(2) Der Reisende haftet für Schäden, die er selbst oder seine Beauftragten dem Schiff, der Inselbahn oder sonstigen Gegenständen zufügen. Halter unverpackt lebender Tiere haften für Schäden im Zusammenhang mit der Beförderung. (3) Anzeigeobliegenheiten: äußerlich erkennbare Beschädigungen von Gepäck/Minifracht sind am Tag der Ausschiffung, äußerlich nicht erkennbare binnen einer Woche anzuzeigen; bleibt die Anzeige aus, wird die ordnungsgemäße Ablieferung vermutet. Gesetzliche Ansprüchebleiben unberührt.
§ 17 Änderungen der ABB
(1) Der Beförderer kann diese ABB ändern oder ergänzen; Änderungen gelten ab Veröffentlichung (Aushang in den Geschäftsräumen und online) nur für künftige Buchungen und Verträge; laufende Beförderungsverträge bleiben unberührt.
(2) Soweit diese ABB pauschalierte Schadensersatzbeträge vorsehen, orientieren sich diese an den typischerweise entstehenden Durchschnittskosten. Dem Kunden bleibt stets der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; dem Beförderer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
§ 18 Widersprechende Bestimmungen
Entgegenstehende Geschäftsbedingungen der Vertragspartner werden nicht anerkannt; es gelten ausschließlich diese ABB des Beförderers.
§ 19 Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Für Streitigkeiten mit Kaufleuten aus Beförderungs- oder sonstigen Verträgen, die dem Handelsgewerbe zu zurechnen sind, ist – je nach Streitwert – das Amtsgericht Wittmund oder das Landgericht Aurich zuständig; Erfüllungsort ist Langeoog.
(2) Für Streitigkeiten wegen der Beförderung von Fahrgästen und ihrem Gepäck auf Schiffen ist außerdem das Gerichtzuständig, in dessen Bezirk der im Beförderungsvertrag bestimmte Abgangs- oder Bestimmungsort liegt; eine hiervon abweichende Gerichtsstandsvereinbarung ist vor Schadenseintritt unwirksam.
Schiffahrt der Inselgemeinde Langeoog –Reederei.
Der Bürgermeister
Langeoog März 2026
-Nr. 10085 des Tarifverzeichnisses- gültig ab 01.04.2025 Tarif für die Beförderung von Personen, Reisegepäck, die - Gepäckaufbewahrung sowie die Beförderung von Tieren und Gütern der Schiffahrtder Inselgemeinde Langeoog
-Betriebsordnung Güterabfertigung Schifffahrt und Güterannahme Schifffahrt der Gemeinde Langeoog
-EBE: Erhöhtes Beförderungsentgelt (pauschalierter Schadensersatz bei Fahrt ohne gültigenFahrausweis; hier 60 Euro).
-SDR: Sonderziehungsrecht (Rechnungseinheit des IWF; Haftungsbeträge im Seerecht werden in SDR angegebenund in Euro umgerechnet).
-HGB: Handelsgesetzbuch (u.a. seerechtliche Haftungs- und Verjährungsregeln).
-GGV-See: GefahrgutverordnungSee (Regelwerk für die Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr).
-E‑Ticket: Elektronischer Fahrausweis.
-RoRo: Roll‑on/Roll‑off (Verlade-/Beförderungsart für Fahrzeuge und Güter).
-VO (EU) 1177/2010:Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 über Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr.
-VSBG:Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.
-ADR‑Richtlinie: EU‑Richtlinie über alternativeStreitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten.
-söp e. V.:Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (eingetragener Verein).
-Pedelec: Fahrrad mitelektrischer Tretunterstützung bis 25 km/h (keine Führerscheinpflicht).