Mussten Gastgeber und Beherbergungsbetriebe als WLAN-Betreiber in der Vergangenheit stets befürchten, für das illegale Hochladen urheberrechtlich geschützten Materials durch ihre Gäste aufgrund Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz in Haftung genommen zu werden, so wurde diese Haftung im Rahmen der Verabschiedung des sog. „WLAN-Gesetzes“ beseitigt.
Insbesondere um den rechtssicheren Betrieb von offenen WLAN- Hotspots sicherstellen zu können, ist am 13. Oktober 2017 das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemedi-engesetzes in Kraft getreten. So wurde die viel kritisierte Störerhaftung auf Unterlassung für WLAN-Betreiber abgeschafft. Zudem muss der WLAN-Betreiber nunmehr auch keine mit der Störerhaftung in Zusammenhang stehenden Kosten (insbesondere Abmahnkosten) zahlen.
I. Störerhaftung und WLAN-Gesetz – die aktuelle Rechtslage
Die Bundesregierung hat am 5. April 2017 den vom Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) vorgelegten Gesetzentwurf für ein drittes Gesetz zur Änderung des Tele-mediengesetzes beschlossen.
WLAN-Inhaber können nunmehr nicht mehr für Rechtsverstöße von Dritten, welche über einen von ihnen betriebenen Zugang begangen wurden, haftbar gemacht werden. Dementsprechend können gegenüber den Hotspot-Betreibern auch keine mit der Stö-rerhaftung in Zusammenhang stehende Kosten (insbesondere Abmahnkosten) geltend gemacht werden.
WLAN-Betreiber (u.a. FeWo-Vermieter) müssen ihr WLAN grundsätzlich nicht mehr verschlüsseln; sie benötigen außerdem keine Vorschaltseite und müssen die Identität ihrer Nutzer auch nicht überprüfen. Sie dürfen auch nicht behördlich verpflichtet werden, Nutzer zu registrieren, die Eingabe eines Passwortes durch Nutzer zu verlangen oder das Anbieten des Dienstes bei Rechtsverstößen Dritter einzustellen.
Der DTV empfiehlt, auch aus Gründen der Sicherheit des eigenen Computernetzwerkes, weiterhin einen gesonderten Zugang für die Gäste einzurichten. Weiterhin sollten die Gäste darüber aufgeklärt werden, dass eine rechtswidrige Nutzung des Internets nicht erlaubt ist.
Rechteinhaber können von WLAN-Betreibern die Sperrung einzelner konkret benannter Internetseiten verlangen, über die ein Nutzer urheberrechtlich geschützte Inhalte illegal verbreitet hat, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Voraussetzung für eine solche Sperranordnung ist, dass der Rechteinhaber im konkreten Fall nur so die Verletzung seines Rechts abstellen kann.
Die Abrufsperre für einzelne Internetseiten muss zudem zumutbar und verhältnismäßig sein. Auch dafür dürfen dem WLAN-Betreiber keine vor- und außergerichtlichen Kosten in Rechnung gestellt werden.
Beachte: Die Sperrung einzelner Internetseiten kann ein WLAN-Betreiber in der Regel einfach und ohne technische Vorkenntnisse über die Einstellungen des WLAN-Routers durchführen
Wichtig: Zu beachten ist, dass eine Störerhaftung stets erst dann relevant wird, wenn der Anschlussinhaber zuvor die eigene Haftung entkräften konnte. Aus diesem Grunde macht auch weiterhin eine Dokumentation der Zugriffe auf den Anschluss und der Nutzer Sinn. Nur so kann im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung der Nachweis geführt werden, dass man selbst als Anschlussinhaber nicht selbst für die Rechtsverletzung einzustehen hat.
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Stand: September 2018